Anlässlich des Ärztetages im Mai 2018 haben die Delegierten auf Empfehlung des Vorstands
der Bundesärztekammer (BÄK) den Weg für die sog. ausschließliche Fernbehandlung frei
gemacht und eine entsprechende Regelung in die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland
tätigen Ärzte (MBO-Ä) aufgenommen. Mit diesem Beschluss wurde eine seit Jahren geführte
Diskussion unter dem ständig zunehmenden Druck der Digitalisierungsdebatte im Gesundheitswesen
erst einmal beendet. Die Abkehr vom generellen Fernbehandlungsverbot hat zu einer
generellen Anerkennung der Fernbehandlung unter bestimmten Bedingungen geführt. Trotz
dieser bemerkenswerten Kehrtwende sind die Diskussionen um die Details der neuen Regelung
nicht zur Ruhe gekommen; insbesondere haben sich bei näherer Betrachtung der Neuregelungen
im Detail rechtliche Fragen aufgetan, die bisher unbeantwortet geblieben sind. Wann
z. B. ist eine Fernbehandlung ärztlich vertretbar? Welche Behandlungsstandards gelten
bei der Fernbehandlung? Und was gilt, wenn der Patient mit einer Fernbehandlung gar
nicht einverstanden ist? Im Folgenden werden einige dieser offenen Rechtsfragen beantwortet.
Die Diskussionen dürften ungeachtet dessen weitergehen.